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   BGH, 20.05.2011 - V ZR 94/10   

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https://dejure.org/2011,12817
BGH, 20.05.2011 - V ZR 94/10 (https://dejure.org/2011,12817)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2011 - V ZR 94/10 (https://dejure.org/2011,12817)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2011 - V ZR 94/10 (https://dejure.org/2011,12817)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarung einer Frist über 30 Jahre hinaus zur Ausübung eines Wiederkaufsrechts ist zulässig; Zulässigkeit der Vereinbarung einer Frist über 30 Jahre hinaus zur Ausübung des Wiederkaufsrechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 Abs. 1; BGB § 462; ErbbauRG § 27 Abs. 2
    Zulässigkeit der Vereinbarung einer Frist über 30 Jahre hinaus zur Ausübung des Wiederkaufsrechts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundbuchrecht - Wiederkaufsrecht aus dem Jahr 1925

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.07.2006 - V ZR 252/05

    Zeitliche Grenzen der Ausübung eines Wiederkaufsrechts betreffend Grundstücke zum

    Auszug aus BGH, 20.05.2011 - V ZR 94/10
    Nach Veröffentlichung eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05), in dem die Ausübung eines zugunsten der öffentlichen Hand für die Dauer von 90 Jahren vereinbarten Wiederkaufsrechts mehr als 30 Jahre nach dessen Begründung für unzulässig erachtet worden war, erklärten die Kläger die Anfechtung der Ablösevereinbarung.

    Auf dieser Grundlage hat der Senat entschieden, dass ein Wiederkaufsrecht, welches die zweckentsprechende Nutzung eines zum Zwecke der Ansiedlung einer Familie verbilligt veräußerten Grund18 stücks sicherstellen soll, mehr als 30 Jahre nach seiner Begründung nicht mehr ausgeübt werden kann (Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, WM 2006, 2046).

    Ein solches Recht war in dem der Senatsentscheidung vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05, WM 2006, 2046) zugrunde liegenden Vertrag nicht enthalten; dort hatte sich die beklagte Körperschaft des öffentlichen Rechts vielmehr entschieden, das Grundstückseigentum endgültig auf die Käufer zu übertragen, sofern diese die ihnen auferlegten Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen beachteten (vgl. Urteil vom 21. Juli 2006, aaO, Rn. 21; ebenso für einen vergleichbaren Vertrag bereits: Senat, Urteil vom 29. Oktober 2010 - V ZR 48/10, WM 2011, 83).

  • BGH, 29.10.2010 - V ZR 48/10

    Wiederkaufsrecht der öffentlichen Hand: Wirksamkeit einer Ausübungsfrist von 90

    Auszug aus BGH, 20.05.2011 - V ZR 94/10
    Wird das Wiederkaufsrecht ausgeübt, hat der Käufer dem Verkäufer als Gegenleistung für die Nutzung des Grundstücks die Nutzungen des Kaufpreises überlassen und damit einen dem Erbbauzins vergleichbaren Wert aufgewandt (so für einen vergleichbaren Vertrag bereits: Senat, Urteil vom 29. Oktober 2010 - V ZR 48/10, WM 2011, 83).

    Ein solches Recht war in dem der Senatsentscheidung vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05, WM 2006, 2046) zugrunde liegenden Vertrag nicht enthalten; dort hatte sich die beklagte Körperschaft des öffentlichen Rechts vielmehr entschieden, das Grundstückseigentum endgültig auf die Käufer zu übertragen, sofern diese die ihnen auferlegten Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen beachteten (vgl. Urteil vom 21. Juli 2006, aaO, Rn. 21; ebenso für einen vergleichbaren Vertrag bereits: Senat, Urteil vom 29. Oktober 2010 - V ZR 48/10, WM 2011, 83).

    Führt ein längerer Zeitraum, bis zu dem ein Wiederkaufsrecht erstmals ausgeübt werden kann, aber nicht zu einer größeren und damit ab einem bestimmten Zeitpunkt unverhältnismäßigen Belastung des Käufers, lassen sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in zeitlicher Hinsicht keine Beschränkungen für dessen Ausübung ableiten (Senat, Urteil vom 29. Oktober 2010 - V ZR 48/10, WM 2011, 83).

  • BGH, 16.04.2010 - V ZR 175/09

    Städtebaulicher Vertrag: Rechtsnatur einer im Rahmen eines Einheimischenmodells

    Auszug aus BGH, 20.05.2011 - V ZR 94/10
    Die Beklagte ist daher verpflichtet, vor der Ausübung eines ihr im Bereich des Verwaltungsprivatrechts zustehenden Rechts im Wege einer Ermessensentscheidung zu prüfen, ob und inwieweit es geltend gemacht werden soll (Senat, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09, WM 2010, 1861 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 21.04.1967 - V ZR 75/64

    Verjährung von Ansprüchen aus einem Vorvertrag

    Auszug aus BGH, 20.05.2011 - V ZR 94/10
    Sie hindert die Vertragsparteien nicht, längere Ausübungsfristen festzulegen (Senat, Urteil vom 21. April 1967 - V ZR 75/64, BGHZ 47, 387, 392); diese treten dann an die Stelle der gesetzlichen Frist (§ 462 Satz 2 BGB).
  • BGH, 22.06.2007 - V ZR 260/06

    Zulässigkeit der Verpflichtung zum Rückverkauf eines Grundstücks nach ZGB/DDR

    Auszug aus BGH, 20.05.2011 - V ZR 94/10
    Nach welcher Zeitdauer die Ausübung eines zugunsten der öffentlichen Hand vereinbarten Wiederkaufsrechts unverhältnismäßig ist, hängt entscheidend von dessen Zweck ab (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2007 - V ZR 260/06, NJW-RR 2007, 1608, 1610).
  • RG, 28.11.1923 - V 31/23

    Aufwertungsrechtsprechung

    Auszug aus BGH, 20.05.2011 - V ZR 94/10
    Das Reichsgericht hatte 1923 angesichts der damaligen Hyperinflation aus § 242 BGB einen Anspruch auf Aufwertung von Hypothekenforderungen abgeleitet (RGZ 107, 78) und diese Rechtsprechung im Jahr 1924 auf den Wiederkaufspreis ausgedehnt (RG LZ 1925, 711).
  • OLG Hamburg, 03.07.1981 - 1 U 10/81

    Erlöschen eines Wiederkaufsrechts wegen Fristablaufs; Vertragliche Verlängerung

    Auszug aus BGH, 20.05.2011 - V ZR 94/10
    Eine andere als die gesetzliche Ausübungsfrist ist nämlich auch dann vereinbart, wenn der Zeitpunkt, zu dem das Wiederkaufsrecht erstmals ausgeübt werden kann, abweichend von § 462 BGB festgelegt wurde (vgl. OLG Hamburg, MDR 1982, 668; OLG Schleswig, OLGR 2000, 157, 158; Staudinger/Mader, BGB [2004], § 462 Rn. 4; MünchKomm-BGB/Westermann, 5. Aufl., § 462 Rn. 2).
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